Arbeitgeberleistungen: Finanzverwaltung gewährt Übergangsfrist bei Gutscheinen und Geldkarten als begünstigten Sachbezug

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Bestimmte Sachbezüge des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer (zum Beispiel Tankgutscheine oder Warengutscheine) können gemäß § 8 Absatz 1 Einkommensteuergesetz bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44,00 EUR (ab 2022: 50,00 EUR) steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Hierbei ist zu beachten, dass eine Barauszahlung – auch eine teilweise Auszahlung oder Rückzahlung eines Restbetrags – ausgeschlossen sein muss.

Seit der Neuregelung des entsprechenden Gesetzes mit Wirkung zum 1. Januar 2020 herrscht jedoch Unklarheit darüber, wann die Überlassung von Gutscheinen und Geldkarten noch einen steuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezug darstellt und in welchen Fällen die Grenze zu einem nicht begünstigten Barlohn überschritten wird.

Der neue Gesetzwortlaut ist zwar eindeutig: So liegt in diesen Fällen ein Sachbezug vor, wenn

  • die Gutscheine bzw. Geldkarten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden sowie
  • wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und
  • bestimmte Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.

Diese Tatbestandsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Die genaue Auslegung der neuen gesetzlichen Definition unter Einbeziehung der Bestimmungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist derzeit jedoch noch unklar und Gegenstand von Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene. Das Bundesministerium der Finanzen plant diesbezüglich noch ein Anwendungsschreiben zur Klärung von Zweifelsfragen zu veröffentlichen.

Bis dahin hat die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsregelung für die Jahre 2020 und 2021 beschlossen, um zumindest vorerst Rechtssicherheit zu schaffen. Faktisch wird die bisherige Rechtsauslegung, die bis Ende 2019 galt, somit bis Ende 2021 verlängert.

Wenn Sie Fragen zu dem genannten Thema haben, sprechen Sie uns an. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. (YHE/NLI)