Anwendung des Freibetrags bei Betriebsveranstaltungen

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Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind grundsätzlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern. Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr gilt jedoch ein Freibetrag in Höhe von jeweils 110,00 EUR pro Arbeitnehmer.

Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist, dass die Betriebsveranstaltung allen Betriebsgehörigen des Betriebs bzw. eines Betriebsteils offen steht. Zusätzlich muss die Veranstaltung über einen gesellschaftlichen Charakter verfügen, was regelmäßig bei zum Beispiel Betriebsausflügen, Weihnachtsfeiern oder Jubiläumsfeiern zutrifft. Ob die Veranstaltung vom Arbeitgeber, Betriebsrat oder Personalrat durchgeführt wird, ist unerheblich.

Bei der Ermittlung des Vorteils pro Arbeitnehmer sind zunächst alle in Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehenden Aufwendungen mit einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie einzelnen Mitarbeitern individuell zurechenbar sind oder es sich um Kosten handelt, die der Arbeitgeber im Rahmen der Betriebsveranstaltung gegenüber Dritten aufwendet. So sind insbesondere Aufwendungen für Speisen, Getränke, Tabakwaren, Süßigkeiten, Übernachtungs- und Fahrtkosten, Geschenke sowie Aufwendungen für den äußeren Rahmen wie Miete für Räumlichkeiten, Beleuchtung oder Honorare für Musiker bzw. DJs zu berücksichtigen. Die Summe der Gesamtkosten ist im Anschluss durch die Anzahl der Arbeitnehmer zu teilen. Übersteigen die Aufwendungen pro Arbeitnehmer den Freibetrag von 110,00 EUR sind die darüber hinaus gehenden Aufwendungen als geldwerter Vorteil zu versteuern.

Der BFH entschied mit Urteil vom 29. April 2021 (VI R 31/18), dass bei der Ermittlung des Vorteils auf die tatsächlich anwesenden Arbeitnehmer abzustellen ist. Somit gehen Absagen, etwa spontane krankheitsbedingte, zulasten der tatsächlich anwesenden Arbeitnehmer.

Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, unabhängig davon, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Arbeitnehmer aufzuteilen.

Somit schließt sich der BFH der Ansicht des BMF an und erteilt dem FG Köln eine Absage, welches in der Vorinstanz noch entschied, dass Absagen von angemeldeten Arbeitnehmern steuerrechtlich nicht zulasten der anwesenden Teilnehmer gehen dürfen.

Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an. (LB/NLI)